Texte en français ci-dessous.---------------------
Die Ausstellung eines Konkursverlustscheins stellt aus Sicht der Krankenversicherer keinen Grund dar, einen bestehenden Leistungsaufschub selber aktiv aufzuheben. Die Krankenversicherer haben mit Ausnahme der Vollzahlung keine rechtliche Grundlage, einen Leistungsaufschub von sich aus aufzuheben.
Die Durchführungsstelle kann jedoch einen bestehenden Leistungsaufschub jederzeit aufheben. Jede Durchführungsstelle hat die Möglichkeit, über die Ausstellung eines Verlustscheins mittels Betreibungsereignismeldung informiert zu werden. Dies gilt auch für Konkursverlustscheine. Diese werden sogar separat ausgewiesen. Die Durchführungsstellen können also den Meldeprozess 1 nutzen, um Personen mit einem Konkursverlustschein von der Liste zu entfernen.
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